Unsere Satzung

Satzung des Vereins Unterstützung schwersterkrankter und behinderter Kinder e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein: “ Unterstützung schwersterkrankter und behinderter Kinder „. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz “ e.V. “ und hat seinen Sitz in Büchen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein dient der Förderung und Unterstützung schwersterkrankter und behinderter Kinder, einschließlich deren Familie.

2. Der Verein macht sich zur Aufgabe, durch die konkrete Hilfe der erkrankten und nicht gesunden Kinder, deren Genesung und Lebensqualität zu unterstützen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.

3. Zur Förderung dieser Ziele, kann der Verein die Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen erwerben.

4. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung von 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die bereit ist die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag auf Aufnahme bei dem Vorstand, der über den Aufnahmeantrag entscheidet; die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

3. Die Aufnahme als Mitglied ist vom Vorstand unter Beifügung der Satzung schriftlich zu bestätigen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen und abstimmenden Mitglieder ernannt. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.

6. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

7. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlußgründe sind insbesondere wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnung der Organe des Vereins, unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Verein im Zusammenhang steht. Von dem Ausschluß ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Über den Ausschluß entscheidet auf den etwaigen Widerspruch des Mitglieds die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge 

Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge / außerordentliche Beiträge / Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 5 Organe 

Die Organe des Vereins sind : a ) die Mitgliederversammlung b ) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 7 Zuständigkeit und Beschlußfassung Mitgliederversammlung 

1. Der Mitgliederversammlung obliegen Aufgaben:

a ) Wahl des Vorstandes,

b ) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes, Beschlußfassung über Mitgliederbeiträge,

c ) Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

d ) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

e ) Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluß von Mitgliedschaft,

f ) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

2. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

3. Es wird grundsätzlich offen durch Handheben abgestimmt, die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart bestimmen.

4. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5. Für Satzungsänderungen ist mit Ausnahme von § 2 der Satzung eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich, sofern mindestens 7 Mitglieder, einschließlich dem Vorstand, anwesend sind. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

6. Bei Wahlen wird schriftlich abgestimmt. Gewählt ist, wer die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmenerhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Pressewart und dem Schriftführer ( Gesamtvorstand ).

2. Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand ). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, die berechtigt sind, sich durch andere Vorstandmitglieder vertreten zu lassen.

3. Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Durchführung der Wahl kann durch Handheben erfolgen, falls kein Widerspruch eingelegt wird.

4. Die Wiederwahl von Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Fördervereins. Es ist für alle Aufgaben tätig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a ) Einberufung der Mitgliederversammlung

b ) Unterbreitung von konkreten Projekten

c ) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

d ) Die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

§ 10 Haftung des Fördervereins 

Werden aus rechtsgeschäftlichen Handlungen des Vorstandes oder von dem Förderverein Beauftragte, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden, Ersatzansprüche gegen den Vorstand, einzelne Vorstandsmitglieder oder gegen Beauftragte geltend gemacht, so verpflichtet sich der Förderverein im Innenverhältnis zum Ersatz der dem Betroffenen entstehenden Kosten.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung in der 3/4 der Mitglieder anwesend sind, und bei 2/3 der Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Ist die erforderliche Beteiligung nicht vorhanden, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlußfähig ist.

3. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt. Ein etwaiges Restvermögen soll an die Gemeinde Büchen fallen, die es ausschließlich gemeinnützig oder mildtätigen Zwecken einzusetzen hat. 

 
© 1998 Unterstützung schwersterkrankter und behinderter kinder e.V.
im Herzogtum Lauenburg